Satzung
- "Publitik" (im Folgenden „Gesellschaft“ genannt) hat ihren Sitz in Plochingen. Sie soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Esslingen am Neckar eingetragen werden. Nach der Eintragung führt sie den Zusatz e. V.
- Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck der Gesellschaft ist die überparteiliche und unabhängige Bildung und Erziehung in politischen Fragen und deren Aufarbeitung und Publikation. Die Gesellschaft sieht sich als Bewahrerin der freiheitlich demokratischen Grundordnung und engagierte Verfechterin der Völkerverständigung.
- Die Gesellschaft veranstaltet unter anderem Seminare zu staatsbürgerlichen und politischen Themen, organisiert Exkursionen und Studienfahrten zu politischen Einrichtungen im In- und Ausland und führt Foren und Podiumsdiskussionen durch. Diese Veranstaltungen sind der Öffentlichkeit zugänglich.
- Die Gesellschaft führt Recherchen innerhalb der Zweckbestimmung der Gesellschaft durch. Die Ergebnisse werden zeitnah in den gesellschaftseigenen Medien veröffentlicht.
- Die Gesellschaft bietet den Mitgliedern die Möglichkeit der Publikation eigener Schriften zu politischen Themen in den gesellschaftseigenen Medien. Näheres regelt die durch den Rat zu erlassende Geschäftsordnung.
- Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Mitglieder der Gesellschaft sind natürliche Personen.
- Neue Mitglieder werden vom Präsidium in die Gesellschaft aufgenommen.
- Die Mitglieder leisten einen vom Rat festgesetzten Jahresbeitrag. Dieser wird innerhalb der ersten 28 Wochentage eines jeden Kalenderjahres, oder bei Aufnahme in die Gesellschaft, fällig. Der Rat kann zusätzlich eine Aufnahmegebühr beschließen.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Kündigung, Ausschluss des Mitglieds oder durch Nichtzahlung der Beiträge, laut Absatz VII.
- Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie ist jederzeit möglich. Die Beitragspflicht endet jedoch erst zum Ende des Geschäftsjahres. Sie verlängert sich bis zum Ende des nächsten Geschäftsjahres, wenn die Kündigung dem Präsidium nicht mindestens 28 Wochentage vor Ablauf des Geschäftsjahres zugestellt wurde.
- Ein Mitglied kann wegen eines Verhaltens, welches die Belange oder das Ansehen der Gesellschaft schädigt, oder wegen eines anderen wichtigen Grundes durch Beschluss des Rates ausgeschlossen werden. Es ist vorher zu hören. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Begründung in Textform mitzuteilen.
- Falls ein Mitglied trotz Mahnung mehr als zwei Jahre mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist, erlischt seine Mitgliedschaft. Das Mitglied ist hiervon zu informieren. Für die Beitragspflicht gilt Absatz V Satz 3 entsprechend.
- Dem Ausschluss eines Rates oder eines amtierenden Mitglieds des Präsidiums muss eine Amtsenthebung vorausgehen.
- Die Organe der Gesellschaft sind:
- die Vollversammlung,
- das Präsidium,
- der Rat.
- Die Vollversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des BGB.
- Die Vollversammlung wird vom Präsidenten geleitet, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten oder ein anderes Mitglied des Präsidiums.
- Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:
- grundsätzliche Richtlinien für die Arbeit der Gesellschaft zu beschließen,
- das Präsidium und durch den Rat nominierte Räte zu wählen,
- Mitglieder des Präsidiums und Räte ihres Amtes zu entheben,
- den Jahresabschluss für das vorangegangene Geschäftsjahr zu beschließen,
- den Geschäftsbericht des Präsidiums und den Bericht der Rechnungsprüfer zur Kenntnis zu nehmen,
- über die Entlastung des Präsidiums zu entscheiden,
- das Jahresbudget zu beschließen,
- den Rechnungsprüfer zu bestellen,
- Satzungsänderungen zu beschließen.
- Die Vollversammlung wird vom Präsidium in Textform mindestens einmal pro Jahr zu Beginn des vierten Quartals mit Tagesordnung einberufen. Sie ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Vollversammlung muss einberufen werden, wenn ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies in Textform beantragt und dabei die Punkte angibt, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen. Des weiteren muss binnen 28 Wochentagen eine Vollversammlung einberufen werden, wenn der Präsident vorzeitig aus dem Amt ausscheidet. Die Einladungsfrist beträgt 21 Wochentage, beginnend mit dem Datum der Absendung der Einladung.
- Zusätzliche Punkte müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies binnen einer Frist von 7 Wochentagen, beginnend mit dem Datum der Absendung der Einladung, beantragt. Hiervon ausgenommen sind Satzungsänderungen sowie Amtsenthebungen einzelner Mitglieder des Präsidiums und des Rates. Die aktualisierte Tagesordnung muss daraufhin am 14. Wochentag vor dem Datum der Mitgliederversammlung erneut in Textform versandt werden.
- Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist eine Beschlussfassung in Textform möglich, wenn nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder innerhalb von 7 Wochentagen nach Absendung des Beschlussantrages diesem Verfahren in Textform widerspricht.
- Beschlüsse - auch solche, die auf dem Wege der Textform gefasst werden - erfordern die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder des Sitzungsvorsitzenden. Satzungsänderungen und Amtsenthebungen einzelner Mitglieder des Präsidiums bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Annullierung einer Ratsmitgliedschaft ist nur in Ausnahmefällen, und nur nach vorangegangenem Beschluss des Rates, mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder der Gesellschaft möglich. Jedes Mitglied kann seine Stimme durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen, jedoch kann ein anwesendes Mitglied nicht mehr als drei nicht anwesende Mitglieder vertreten.
- Über einen Gegenstand, der nicht in der Tagesordnung enthalten war, kann die Vollversammlung beschließen, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden sind. Hiervon ausgenommen sind Satzungsänderungen sowie Amtsenthebungen einzelner Mitglieder des Präsidiums und des Rates.
- Über die Beschlüsse jeder Vollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsvorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Präsidiums zu unterzeichnen ist.
- Das Präsidium ist der Vorstand der Gesellschaft im Sinne des BGB und führt die Geschäfte der Gesellschaft.
- Der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister vertreten jeweils und einzeln die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
- Vorsitzender des Präsidiums ist der Präsident. Bei dessen Verhinderung übernimmt der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Präsidiums den Vorsitz.
- Das Präsidium besteht aus:
- dem Präsidenten,
- dem Vizepräsidenten,
- dem Schatzmeister
- und mindestens drei, jedoch nicht mehr als neun, weiteren Mitgliedern.
- Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit relativer Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Das Präsidium berichtet in grundsätzlichen Fragen dem Rat. Zur Wahrung der ihm übertragenen Aufgaben hat es insbesondere folgende Pflichten:
- Aufstellung des Entwurfs des Jahresbudgets für den Rat,
- Überwachung der Einhaltung des Jahresbudgets sowie der Einzelbudgets aller Einrichtungen und Gremien,
- die Aufstellung der Jahresrechnung sowie des Geschäftsberichts und die Vorlage des Jahresabschlusses an die Vollversammlung zur Feststellung,
- die Festlegung und Überwachung der Organisation und der Arbeitsabläufe,
- die Aufnahme von Mitgliedern.
- Das Präsidium kann zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben Ausschüsse bilden. Der Präsident und der Vizepräsident gehören allen Ausschüssen an.
- Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so bestimmt der Präsident dessen Nachfolger. Eine Neuverteilung der Ämter innerhalb des Präsidiums, mit Ausnahme des Präsidentenamtes, ist in diesem Falle möglich.
- Scheidet der Präsident vorzeitig aus dem Amt aus, so sind mit sofortiger Wirkung auch alle anderen Mitglieder des Präsidiums ihrer Ämter enthoben, und es kommt zu außerordentlichen Neuwahlen. In der Zwischenzeit führt der Rat kommissarisch die Geschäfte der Gesellschaft. Die außerordentliche Amtszeit des Präsidiums endet mit der Neuwahl des Präsidiums durch die nächste ordentliche Vollversammlung.
- Der Rat besteht aus den Räten und den Mitgliedern des Präsidiums.
- Zu Räten sollen Mitglieder der Gesellschaft ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Gesellschaft verdient gemacht haben.
- Vorsitzender des Rates ist der Präsident. Bei dessen Verhinderung übernimmt der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Präsidiums den Vorsitz.
- Der Rat hat folgende Aufgaben:
- über Veröffentlichungen der Gesellschaft zu beschließen,
- die Arbeit des Präsidiums wohlwollend zu überwachen,
- den Entwurf des Jahresbudgets zu genehmigen und diesen der Vollversammlung zu Beschlussfassung vorzulegen,
- der Vollversammlung einen Vorschlag für die Wahl des Präsidiums zu unterbreiten,
- für den Fall, dass Räte ernannt oder ihres Amtes enthoben werden sollen, dies der Vollversammlung vorzuschlagen,
- die Beiträge der Mitglieder festzusetzen,
- eine Geschäftsordnung für die Gremien und Einrichtungen der Gesellschaft zu erlassen.
- Der Rat fasst seine Beschlüsse mit relativer Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Um der Vollversammlung die Annullierung einer Ratsmitgliedschaft zu empfehlen, bedarf es einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Rates.
- In der Regel endet die Amtszeit eines Rates erst mit dessen Tod oder dem Ausscheiden aus der Gesellschaft.
- Wahlen finden grundsätzlich in geheimer Abstimmung statt.
- Die Wahl des Präsidiums erfolgt per Listenwahl und bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Verteilung der Ämter innerhalb des Präsidiums muss in der Liste bestimmt sein. Das Amt des Wahlleiters bei der Wahl des Präsidiums wird dem ältesten, nicht zur Wahl stehenden Gründungs- oder Ratsmitglied übertragen. Sollte keine der Listen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Listen statt, welche im ersten Wahlgang die höchste Anzahl der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen konnten. Das Präsidium wird von der Vollversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das amtierende Präsidium bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
- Die Ernennung eines Rates bedarf der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Über die Liquidation kann nur eine hierzu besonders einberufene Vollversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden beschließen. Die Vollversammlung bestimmt die Liquidatoren.
- Bei Liquidation der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt ihr Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die überparteiliche und unabhängige Bildung und Erziehung in politischen Fragen und für die Förderung der Völkerverständigung.
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